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Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der DLRG-Verbandsarbeit

Am 1. Januar 2012 trat das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Auf Grundlage dieser neuen Bestimmungen gibt es Vereinbarungen mit den örtlichen Jugendämtern über die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder in der DLRG-Verbandsarbeit.

Ziel dieser Vorgabe ist der Ausbau des Kinder- und Jugendschutzes u.a. durch die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse nach § 72 a SGB VIII aus welchem hervorgeht, dass die Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses nun nicht mehr nur von hauptamtlich tätigen Personen, sondern auch von ehren- und nebenamtlich tätigen Mitgliedern vorzulegen ist.

Für die Sicherstellung des Ausschlusses von vorbestraften Personen in der DLRG-Verbandsarbeit im Bereich der Prävention von Kindeswohlgefährdung lässt sich die DLRG-Ortsgruppe Lütgendortmund e. V. von allen in der Kinder- und Jugendschwimmausbildung tätigen Mitgliedern erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse gemäß Vereinbarung vom 01.09.2015 mit dem Jugendamt der Stadt Dortmund als öffentlicher Träger, vorlegen.

Für die Einsichtnahme der erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse hat die DLRG-Ortsgruppe Lütgendortmund e. V. die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gem. §26 BGB, den Leiter der Ortsgruppe und den stellv. Leiter der Ortsgruppe beauftragt.

 

Eine Übersicht ist auch noch einmal hier zu finden: eFZ-Konzept DLRG Lütgendortmund

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